C. Am 9. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein und ergänzten den Antrag: Das Obergericht Uri habe betreffend das Landgericht Uri und/oder die Schlichtungsbehörde Uri die Massnahme nach Art. 125 ZPO (Vereinfachung des Prozesses) vorzunehmen (act. 2.2). Allfällige Kosten/Gebühren im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren seien den Beschwerdeführern zu erlassen.