{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-2--Anfe_2025-06-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40241", "Checksum": "b7acf5b529f7672552ab22a5b9192087"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2025 2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:02", "Checksum": "f0318b22f00d6f9e17cb85ba1d092dc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2025 2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung\n\n2.5\nDer Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vorliegend weder eine Vereinigung im Sinne von Art. 125\nlit. c ZPO, noch eine Überweisung im Sinne von Art. 127 ZPO möglich gewesen wäre. Eine Vereinigung\nkönnte gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO beantragt bzw. angeordnet werden, wenn die Verfahren nebst\nübrigen Voraussetzungen vor derselben Instanz geführt werden (andernfalls nach Art. 127 ZPO zu verfahren ist), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (Bernhard Berger/Andreas Güngerich/Christoph Hurni/Reto Strittmatter, Zivilprozessrecht, Unter Berücksichtigung der bernischen und zürcherischen Einführungsgesetzgebung, 2. Aufl., Bern 2021, Rz. 802). Eine Überweisung gestützt auf Art. 127\n\nSeite 8 von 10\nAbs. 1 ZPO ist nicht möglich, da nicht beide Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten gleicher Instanz hängig sind (Karl Spühler, in Karl Spühler [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO annotée/Kurzkommentar, Zürich/Basel/Genf 2023, N. 2 zu Art. 127; Julia Gschwend, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 8 zu Art. 127). Durch die Übernahme von Verfahren unterschiedlicher Instanzen würde ein Instanzenverlust resultieren. Die Zulässigkeit einer Überweisung hängt schliesslich auch vom Einverständnis des zuerst angerufenen Gerichtes ab (Julia\nGschwend, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 127;\nBenedikt Seiler, in Thomas Sutter-Somm/ Cordula Lötscher/ Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich\n/Basel/Genf 2025, N. 8 zu Art. 127), welches in casu nicht vorliegt.\n\n3.\n3.1\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b\nZPO) für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff.\nVerordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung GGebV; RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. a Reglement über die Gebühren und\nEntschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR; RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3.2\nDie Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt. Entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario; BGE 139\nIII 334 E. 4.3; Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 105).\n\nSeite 9 von 10\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit überhaupt darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus\n\nCHF 500.00 Entscheidgebühr\n\nwerden A.____ und B.____ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00\nverrechnet.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführer\n- Beschwerdegegnerin\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 24. Juni 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffender Entscheid kann subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) oder, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 10 von 10\n"}