{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-2--Anfe_2025-06-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40241", "Checksum": "b7acf5b529f7672552ab22a5b9192087"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2025 2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:02", "Checksum": "f0318b22f00d6f9e17cb85ba1d092dc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2025 2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung\n\n Seite 6 von 10\n2.\n2.1\nDie Vorinstanz sistierte mit Verfügung vom 30. Januar 2024 das Verfahren SB 2024 1, da dies gestützt\nauf Art. 126 ZPO zweckmässig erscheine. Dies insbesondere, da das Verfahren SB 2024 1 vom Ausgang\ndes hängigen Verfahrens LGZ 23 10 abhängig sei. Die Frage der Überwälzung der Grundgebühren der\nWasser- und Abwasserrechnung auf die Mieterschaft stelle sich bereits im hängigen Verfahren LGZ 23\n10. Somit ging die Vorinstanz von der Identität der Streitsache aus. Zudem entstehe den Beschwerdeführern aus der Sistierung des Verfahrens kein Nachteil. Die Bezahlung der Nebenkostenabrechnung\n2023 vom 13. Dezember 2023 sei bis auf Weiteres sistiert.\n\n2.2\nDie Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen die Vorgehensweise der Vorinstanz, da diese für die\nBegründung der Sistierungsverfügung zu Unrecht von der Zweckmässigkeit der Sistierung ausgehe. Da\nes im hängigen Verfahren LGZ 23 10 um das gleiche Thema mit den gleichen Parteien gehe wie im\nVerfahren SB 2024 1, seien die Verfahren zur Vereinfachung im Sinne von Art. 125 ZPO zu fusionieren/vereinigen und es sei ein Grundsatz-Entscheid zu fällen. Dies zur Vermeidung, dass in getrennten\nVerfahren widersprüchliche Entscheide ergehen sowie zur Vermeidung von unnötigen Prozesskosten\nund unnötigem Prozessaufwand. Sollte eine Abtretung des Falles SB 2024 1 an das Landgericht Uri zur\nFusion/Vereinigung der Fälle nicht möglich sein, beantragen die Beschwerdeführer die Ausstellung der\nKlagebewilligung ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung.\n\n2.3\nGemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies\nverlangt. Das Verfahren kann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Auch eine Schlichtungsbehörde ist ermächtigt, das Schlichtungsverfahren unter den\ngegebenen Voraussetzungen zu sistieren (BGE 146 III 47 E. 4.2.1; 138 III 705 E. 2.3). Es liegt im Ermessen\ndes Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist, wobei es die gesamten\nUmstände zu berücksichtigen gilt (BGer 4A_386/2020 vom 17.08.2020 E. 6; BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine\nSistierung des Verfahrens widerspricht grundsätzlich dem von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantierten sowie\nsich in Art. 124 Abs. 1 ZPO spiegelnden Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes\nVerfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Deshalb setzt die Sistierung triftige Gründe\nvoraus und ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (Julia Gschwend, in Basler\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 2 zu Art. 126; BGer 5A_218/2013\nvom 17.4.2013 E. 3.1). Die Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren, wie sie gemäss Gesetzeswortlaut als Beispiel ausdrücklich erwähnt wird, ist zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines\n\nSeite 7 von 10\nanderen Verfahrens abhängig ist. Erforderlich ist nicht eine identische Klage mit identischen Parteien,\nauf die das später angerufene Gericht nicht einzutreten hätte (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO), sondern bloss\neine dahingehende Konnexität der beiden Verfahren, dass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter\nund sich widersprechender Entscheide angebracht erscheint (Julia Gschwend, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 126).\n\n2.4\nVorliegend ist die Konnexität der Streitsache in den hängigen Verfahren SB 2024 1 vor der Schlichtungsbehörde Uri und LGZ 23 10 vor dem Landgericht Uri unbestritten. In beiden Verfahren sind dieselben Parteien beteiligt. Thematisch geht es in beiden Verfahren um die Anfechtung der Heiz- und\nNebenkostenabrechnung, genauer um die Grundgebühren für Wasser und Abwasser aus demselben\nMietverhältnis, welche nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht den Mietern als Nebenkosten in\nRechnung gestellt werden dürfen. Angefochten sind zwei unterschiedliche Rechnungen, nämlich die\nNebenkostenabrechnung des Jahres 2022 im Verfahren LGZ 23 10 und die Nebenkostenabrechnung\ndes Jahres 2023 im Verfahren SB 2024 1. Die Annahme einer Litispendenz zweier Verfahren mit Konnexität als Begründung für die angefochtene Verfahrenssistierung erweist sich deshalb als zutreffend.\n\nIm vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in einer Angelegenheit sistiert, über welche sie im Sinne von\nArt. 212 ZPO in der Sache eine Entscheid-Kompetenz hat. Denn der Streitwert der angefochtenen Nebenkostenabrechnung vom 24. November 2023 und 13. Dezember 2023 beträgt CHF 161.75\n(CHF 71.75 für Wasser und CHF 90.00 für Abwasser). Ausserdem fordern die Beschwerdeführer die\nRückerstattung der Grundgebühren pro rata für 8 Monate für Wasser und Abwasser aus dem Jahre\n2021 im Betrag von CHF 107.85. Damit übersteigt der massgebliche Streitwert den Betrag von\nCHF 2‘000.00 nicht, weshalb es der Schlichtungsbehörde möglich ist, einen Entscheid zu fällen, was die\nBeschwerdeführer in ihrem Schlichtungsbegehren pro memoria auch beantragt hatten (act. 4.1, act.\n1 SB). Der Ausgang des Schlichtungsverfahrens ist folglich vom hängigen Verfahren LGZ 23 10 vor dem\nLandgericht Uri abhängig. Zur Vermeidung sich widersprechender Prozessergebnisse erscheint nach\nAnsicht des Obergerichts die Sistierung als zweckmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n"}