{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-2--Anfe_2025-06-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40241", "Checksum": "b7acf5b529f7672552ab22a5b9192087"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2025 2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:02", "Checksum": "f0318b22f00d6f9e17cb85ba1d092dc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2025 2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung\n\nJ.\nMit Eingabe vom 19. und 24. September 2024 hielten die Beschwerdeführer sinngemäss an der Beschwerde fest (act. 2.4 und act. 2.5).\n\nK.\nMit Schreiben vom 23. Oktober 2024 wurden die Parteien informiert, dass über den Ausstand der\nObergerichtspräsidentin entschieden werde (act. 1.7), worauf sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2024 wiederum unaufgefordert weitschweifig vernehmen liessen (act. 2.6).\n\nSeite 4 von 10\nL.\nMit Entscheid vom 26. November 2024 wurde das Ausstandgesuch abgewiesen (OG Z 24 17). Auf die\ngegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 14. April 2025 nicht ein (BGer\n4D_13/2025 vom 14.04.2025).\n\nM.\nMit Verfügung vom 2. Mai 2025 wurden die Parteien erneut zu einer Instruktionsverhandlung am\n28. Mai 2025 vorgeladen (act. 1.8). Die Beschwerdeführer blieben diesem Termin unentschuldigt fern,\nnachdem sie in verschiedenen unaufgeforderten und weitschweifigen Eingaben zusammenfassend erklärten, nicht vergleichsbereit zu sein und die Instruktionsverhandlung als nicht zulässig erachteten\n(act. 2.7, act. 2.8 und act. 2.9).\n\nN.\nMit Eingabe vom 30. Mai 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie nicht bereit sei, unpräjudiziell auf die im Verfahren SB 2024 1 angefochtenen Grundgebühren für Wasser und Abwasser zu verzichten und ersuchte das Gericht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (act. 3.2).\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1\nDas Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b\nGOG).\n1.2\nEine Sistierungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1\nZivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen beträgt\nzehn Tage, da das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Sistierungsverfügung der\nSchlichtungsbehörde im Verfahren SB 2024 1 wurde am 30. Januar 2024 versandt. Wann sie den Beschwerdeführern tatsächlich zugestellt wurde, ist nicht bekannt. Gestützt auf die Annahme, dass sie\nbereits am 31. Januar 2024 hätte zugestellt werden können, hätte die zehntägige Beschwerdefrist am\n1. Februar 2024 zu laufen beginnen können (vergleiche Art. 142 ZPO). Die am 9. Februar 2024 persönlich überbrachte Beschwerde ist somit auf jeden Fall fristgerecht erfolgt. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\nSeite 5 von 10\n1.3\nGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung der Vorinstanz vom\n30. Januar 2024 betreffend Sistierung des Verfahrenes SB 2024 1, weshalb auf die Rügen der Beschwerdeführer, wonach eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thema Heiz- und Nebenkostenabrechnung bzw. unzulässigen Rechtsmittelbelehrung aufgrund einer möglichen Verletzung des Instanzenzuges nicht zulässig sei, nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin wendet das Gericht das Recht von Amtes\nwegen an (Art. 57 ZPO). Es ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung\ndes vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begründungspflicht (Art. 53\nZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen\nEinwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat\nleiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, damit der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht\nangefochten werden kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2).\nAuf die Äusserungen der Beschwerdeführer zu gesetzlichen Bestimmungen, Literatur und Rechtsprechung ist nicht einzutreten, weil das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57\nZPO).\n\n1.4\nGemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben\ndie Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,\nandererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides\ndar, welches in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des\nBetroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an\nder Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis\nzu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie\nin einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135\nI 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die ZPO sieht im Berufungsverfahren als\nRegel einen Schriftenwechsel vor (Art. 312 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel wird nur ausnahmsweise\nangeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt sich, nach durchgeführter\nInstruktionsverhandlung und der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2025, in welcher sie\nsinngemäss auf ein weitergehendes rechtliches Gehör verzichtet, auch auf eine Beschwerdeantwort\nzu verzichten und gestützt auf die Akten zu entscheiden.\n\n"}