{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-2--Anfe_2025-06-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40241", "Checksum": "b7acf5b529f7672552ab22a5b9192087"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2025 2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:02", "Checksum": "f0318b22f00d6f9e17cb85ba1d092dc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2025 2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung\n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG Z 24 2\nE n t s c h ei d v o m 2 4 . J un i 2 0 2 5\n\n__________________________\nBesetzung\nPräsidentin Agnes H. Planzer Stüssi\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.____ und B.____,\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde Seedorf,\nA Pro-Strasse 47, 6462 Seedorf\nvertreten durch RA lic. iur. Monika Inderbitzin,\nBaumann & Inderkum, Rechtsanwälte und Notare,\nMarktgasse 6, 6460 Altdorf\n\nBeschwerdegegnerin\n\nund\n\nSchlichtungsbehörde Uri,\nBahnhofstrasse 43, Postfach, 6460 Altdorf\n\nVorinstanz\n__________________________\nGegenstand\nAnfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung/\nUnzulässige Rechtsmittelbelehrung bzw. Beschwerde\ngegen Sistierungsverfügung der Schlichtungsbehörde\nvom 30. Januar 2024 (Beschwerde gegen Entscheid\nSchlichtungsbehörde Uri [SB 2024 1] vom 30.01.2024)\n\nSeite 2 von 10\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Verfügung vom 30. Januar 2024 sistierte die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren von\nA.____ und B.____ gegen die Einwohnergemeinde Seedorf betreffend Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung, unzulässige Rechtsmittelbelehrung (SB 2024 1).\n\nB.\nDagegen erhoben A.____ und B.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Februar 2024 Beschwerde und beantragten, die Verfügung «Sistierung» SB 2024 1 sei aufzuheben bzw. die Schlichtungsbehörde Uri habe den Fall SB 2024 1 dem Landgericht Uri abzutreten und als Nachtrag/Ergänzung/zusätzlicher Bestandteil des laufenden Verfahrens LGZ 23 10 zur Fusion/Vereinigung von Klagen\nund zur Grundsatz-Entscheid-Findung zu übergeben. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführer\neventualiter die Erteilung der Klagebewilligung ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung\n(act. 2.1).\n\nC.\nAm 9. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein und ergänzten\nden Antrag: Das Obergericht Uri habe betreffend das Landgericht Uri und/oder die Schlichtungsbehörde Uri die Massnahme nach Art. 125 ZPO (Vereinfachung des Prozesses) vorzunehmen (act. 2.2).\nAllfällige Kosten/Gebühren im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren seien den Beschwerdeführern zu erlassen.\n\nD.\nDas eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 in das\nGeschäftsprotokoll aufgenommen und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen (act. 1.1). Der Gerichtskostenvorschuss wurde\nfristgerecht bezahlt (act. 5.2).\n\nE.\nMit Schreiben vom 20. August 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht die Akten\ngeprüft habe und zu einer Instruktionsverhandlung einladen werde. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, die Akten zu edieren und der Beschwerdegegnerin wurden die Rechtsmitteleingaben vom 8. und\n9. Februar 2024 zugestellt (act. 1.2). Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurden die Parteien zu einer\nInstruktionsverhandlung vorgeladen (act. 1.3).\n\nF.\nMit Einsprache/Beschwerde vom 1. September 2024 bemängelten die Beschwerdeführer die falsche\nParteienbezeichnung und beantragten den Ausstand der Obergerichtspräsidentin (act. 2.3).\n\nSeite 3 von 10\nG.\n\nMit Verfügung vom 5. September 2024 wurde gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführer der Termin der Instruktionsverhandlung abzitiert (act. 1.4). Mit einem zweiten Schreiben vom 5. September\n2024 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie im Schlichtungsverfahren als Gesuchsteller und die Gemeinde Seedorf als Gesuchsgegnerin Parteien seien. Entsprechend seien sie im Beschwerdeverfahren als Beschwerdeführer, die Gemeinde Seedorf als Beschwerdegegnerin und die\nSchlichtungsbehörde als Vorinstanz in die Geschäftskontrolle aufgenommen worden, was so korrekt\nsei. Die Beschwerdeführer wurden gebeten zu prüfen, ob sie die Beschwerde zurückziehen würden,\nandernfalls über den beantragten Ausstand zu entscheiden sei. Ebenfalls wurden sie auf ihr Recht auf\nAkteneinsicht hingewiesen (act. 1.5).\n\nH.\nMit Eingabe vom 12. September 2024 zeigte die Beschwerdegegnerin an, dass sie sich anwaltlich vertreten lasse und ersuchte um eine beförderliche Behandlung der hängigen Verfahren und verwies auf\nzwei weitere hängige Verfahren (OG Z 24 8 und OG Z 24 9 [Anfechtung Kündigung und Erstreckung]).\nDie Beschwerdeführer würden mit unzähligen, ausschweifenden und querulatorischen Eingaben die\nVerfahren treuwidrig und unnötig verzögern. Zudem erwecke ihr Verhalten den Anschein, mit den Eingaben einzig eine möglichst lange Erstreckung des Mietverhältnisses zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin hätte durch diese Verfahrensverzögerungen seit 20 Monaten ohne Mietzinseinnahmen auskommen müssen bzw. könne wegen der Mietzinshinterlegung nicht über diese Mietzinseinnahmen verfügen, was für einen privaten Vermieter finanziell schlichtweg nicht tragbar wäre (act. 3.1).\n\nI.\nMit Schreiben vom 16. September 2024 wurden die Beschwerdeführer gebeten, das Obergericht innert 3 Tagen über den Rückzug der Beschwerde zu informieren (act. 1.6).\n\n"}