Seite 5 von 6 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird unpräjudiziell verzichtet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu leisten. 4. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Vorinstanz Altdorf, 13. Februar 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung