Seite 4 von 6 wurde, wird vorliegend unpräjudiziell auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet (vergleiche Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen. Die Parteientschädigung wird ermessensweise auf pauschal CHF 300.00 festgelegt.