raussetzung fehlt, wird auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht eingetreten. 3. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da noch keine eigentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden und über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet