Sie musste mit entsprechenden Postzustellungen rechnen. Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte, es handelt sich dabei um die sogenannte Zustell- oder Zustellungsfiktion (BGer 4A_53/2019 vom 14.05.2019, E. 4.1).