Die Zustellung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», dem Gericht retourniert. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. Ammann/Seiler in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N 15 zu Art. 138). Die Beschwerdeführerin selber hat ein Rechtmittel gegen das Konkurserkenntnis erhoben und steht somit in einem Prozessverhältnis. Sie musste mit entsprechenden Postzustellungen rechnen.