2.1 Die Leistung des Gerichtskostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Gerichtskostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 innert einer Frist von 10 Tagen zu bezahlen. Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin an ihrem Firmendomizil nicht zugestellt werden. Die Zustellung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», dem Gericht retourniert.