Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz GOG, RB 2.3221]).