7 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Konkursgerichtes. Die als Revision betitelte Laieneingabe wurde als Beschwerde ins Geschäftsprotokoll (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Sie erfolgte fristgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ob die Laieneingabe den Vorschriften von Art. 321 ZPO genügt, kann an dieser Stelle offen bleiben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.