G. Mit Verfügung an die Adresse des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin über diesen Umstand informiert und sie aufgefordert, innert einer Nachzahlungsfrist von 5 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen. Sie wurde auf die entsprechenden Säumnisfolgen hingewiesen. H. Die Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 zugestellt. Innert Frist ging kein Gerichtsostenvorschuss ein.