E. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen. Die Beschwerdeführerin würde sie seit geraumer Zeit hinhalten mit der Begründung, dass potentielle Investitionsgelder zeitnah eingehen würden, ohne konkrete Anhaltspunkte aufzulegen, die eine bald eintretenden Zahlungsfähigkeit belegen würden. Es würden keine Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin heute oder inskünftig liquide sein würde.