D. Am 7. Januar 2025 erging die Eröffnungsverfügung und der Beschwerdegegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde.