B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 zeigte das Obergericht an, dass die Laieneingabe als Beschwerde ins Geschäftsprotokoll - Zivilrechtliche Abteilung – aufgenommen worden sei und ersuchte die Beschwerdeführerin gleichentags um Zustellung der angefochtenen Entscheide. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 erinnerte das Gericht die Beschwerdeführerin an diese Pendenz. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung und reichte mit Eingang vom 7. Januar 2025 den angefochtenen Entscheid ein.