{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-02-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-18_2025-02-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38773", "Checksum": "ea1197af46adde55646aa65008da02de"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 13.02.2025 2025_OG Z 24 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG Z 24 19. OG Z 24 20. Konkurseröffnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:51", "Checksum": "3585e9434dac13ba7230472c4653b374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 13.02.2025 2025_OG Z 24 18\nRegeste:\nOG Z 24 19. OG Z 24 20. Konkurseröffnung. \n\n Seite 3 von 6\n2.\n2.1\nDie Leistung des Gerichtskostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2\nlit. f ZPO). Wird der Gerichtskostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, kann auf die\nBeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde\ndie Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 innert einer Frist von 10 Tagen zu bezahlen. Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin an ihrem Firmendomizil nicht zugestellt werden. Die Zustellung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», dem Gericht retourniert. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem\nerfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste\n(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. Ammann/Seiler in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N 15 zu Art. 138). Die Beschwerdeführerin selber hat ein Rechtmittel gegen das Konkurserkenntnis erhoben und steht somit in einem Prozessverhältnis. Sie musste mit entsprechenden Postzustellungen rechnen. Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag\nder Frist abgeholt hätte, es handelt sich dabei um die sogenannte Zustell- oder Zustellungsfiktion (BGer\n4A_53/2019 vom 14.05.2019, E. 4.1).\n\n2.2\nDie Zustellfiktion tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein. Das Gericht wäre\nnicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet (BGer 4A_53/2019 vom 14.05.2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit eingeschriebener Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin jedoch,\nunter Hinweis auf die Säumnisfolge, eine Nachfrist für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses\nvon fünf Tagen eingeräumt (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin\nam 31. Januar 2025 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Gerichtskostenvorschuss nicht\ngeleistet. Da aufgrund der ausgebliebenen Leistung des Gerichtskostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung fehlt, wird auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht eingetreten.\n\n3.\n\nDas Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da noch keine eigentlichen\nVerfahrenshandlungen vorgenommen wurden und über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet\n\nSeite 4 von 6\nwurde, wird vorliegend unpräjudiziell auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet (vergleiche\nArt. 6 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 61 GebV SchKG).\n\nDie Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat sich zum\nGesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen. Die Parteientschädigung wird ermessensweise\nauf pauschal CHF 300.00 festgelegt.\n\nSeite 5 von 6\nDas Obergericht beschliesst:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird unpräjudiziell verzichtet.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal\nCHF 300.00 zu leisten.\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Beschwerdegegnerin\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 13. Februar 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 6 von 6\n"}