{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-02-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-18_2025-02-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38773", "Checksum": "ea1197af46adde55646aa65008da02de"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 13.02.2025 2025_OG Z 24 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG Z 24 19. OG Z 24 20. Konkurseröffnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:51", "Checksum": "3585e9434dac13ba7230472c4653b374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 13.02.2025 2025_OG Z 24 18\nRegeste:\nOG Z 24 19. OG Z 24 20. Konkurseröffnung. \n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG Z 24 18\nA b s c hr e i b u n g s b e sc h us s v o m\nOG Z 24 19\n13. Februar 2025\nOG Z 24 20\n\n__________________________\nBesetzung\nPräsidentin Agnes H. Planzer Stüssi\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.___\nvertreten durch M.A. HSG Rosalie Hepberger, Raggenbass,\nBahnhofstrasse 92, 8500 Frauenfeld\n\nBeschwerdegegnerin\n\n__________________________\nGegenstand\nKonkurseröffnung\n\n(Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri\n[LGP 24 368, LGP 24 369 und LGP 24 370])\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri (LGP 24 368, LGP 24 269 (recte 24 369) und LGP 24\n270 (recte 24 370) vom 20. November 2024 wurde über A.___ (Beschwerdeführerin), der Konkurs eröffnet. Gegen diesen Entscheid reichte C.___ als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin,\nam 1. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Uri ein Schreiben ein mit dem Betreff «Revision\ngegen das Urteil, den Beschluss zur Konkurseröffnung» gegen A.___ und beantragte, der Revision des\nerstinstanzlichen Urteils sei stattzugeben bzw. sinngemäss, die Konkurseröffnung sei zu widerrufen. Er\nbegründete seinen Antrag weitschweifend mit seinem gesundheitlichen Zustand und dass er gewillt\nsei, die Hauptforderung auszugleichen, sobald die Gelder gutgeschrieben würden, über welche er\nlange verhandelt habe. Sie würden sich in Abschlussverhandlungen befinden für die Schaffung von\n30 Labor- und Medizin-Arbeitsplätzen. Es sei bereit, der Gläubigerin seine IV-Rente von monatlich\nCHF 339.00 zu überweisen.\n\nB.\nMit Schreiben vom 6. Dezember 2024 zeigte das Obergericht an, dass die Laieneingabe als Beschwerde ins Geschäftsprotokoll - Zivilrechtliche Abteilung – aufgenommen worden sei und ersuchte die Beschwerdeführerin gleichentags um Zustellung der angefochtenen Entscheide. Mit Schreiben vom\n20. Dezember 2024 erinnerte das Gericht die Beschwerdeführerin an diese Pendenz.\n\nC.\nMit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung\nund reichte mit Eingang vom 7. Januar 2025 den angefochtenen Entscheid ein.\n\nD.\nAm 7. Januar 2025 erging die Eröffnungsverfügung und der Beschwerdegegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen, mit\ndem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht\nbezahlt werde.\n\nE.\nDie Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2025 die aufschiebende\nWirkung sei nicht zu erteilen. Die Beschwerdeführerin würde sie seit geraumer Zeit hinhalten mit der\nBegründung, dass potentielle Investitionsgelder zeitnah eingehen würden, ohne konkrete Anhaltspunkte aufzulegen, die eine bald eintretenden Zahlungsfähigkeit belegen würden. Es würden keine\nGründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin heute oder inskünftig liquide sein würde.\n\nSeite 2 von 6\nF.\nDie Eröffnungsverfügung vom 7. Januar 2025 konnte der Beschwerdeführerin an ihrem Firmendomizil\nnicht zugestellt werden. Die Zustellung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» dem Gericht retourniert.\n\nG.\nMit Verfügung an die Adresse des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin über diesen Umstand informiert und sie aufgefordert, innert\neiner Nachzahlungsfrist von 5 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen. Sie\nwurde auf die entsprechenden Säumnisfolgen hingewiesen.\n\nH.\nDie Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 zugestellt.\nInnert Frist ging kein Gerichtsostenvorschuss ein.\n\nI.\nMit Schreiben vom 12. Februar 2025 wurde deshalb der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Gerichtskostenvorschuss innert Frist nicht einbezahlt worden sei und das Verfahren abgeschrieben\nwerde.\n\nErwägungen:\n\n1.\nDas Gericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Reetz, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich Genf 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 50; BGE 135 III 212 E.1). Beim angefochtenen\nEntscheid handelt es sich um ein Konkurserkenntnis. Gemäss Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 309 lit. b Ziff. 7\nZivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des\nKonkursgerichtes. Die als Revision betitelte Laieneingabe wurde als Beschwerde ins Geschäftsprotokoll\n(Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Sie erfolgte fristgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321\nAbs. 1 ZPO). Ob die Laieneingabe den Vorschriften von Art. 321 ZPO genügt, kann an dieser Stelle offen\nbleiben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.\n\nProzessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden\nder Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz GOG, RB 2.3221]).\n\n"}