sowie Art. 27 GGebV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. b GGebR). Seite 18 von 20 Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 23 217) vom 11. Juli 2024 wird bestätigt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen. 4. Eröffnung - Berufungsklägerin - Berufungsbeklagte Mitteilung