10.2 Die Berufungsbeklagte begehrt eine Parteientschädigung an. Ihre Rechtsvertretung reichte für das Rechtsmittelverfahren keine Kostennote ein (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) – die sich ebenfalls nach dem kantonalen Tarif richtet (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) – ist demnach nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten, die (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen auf CHF 1’500.00 (zwischen 600-3'600) festzusetzen ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 18 ff. sowie Art.