, 2024, N. 13 zu Art. 105). Die Vorinstanz hat somit unter Berücksichtigung des ordentlichen Bemessungsrahmens und der konkreten Umstände des vorliegenden Falls die Festlegung der Honorarpauschale vorgenommen, ohne dass die Berufungsklägerin eine Ermessensverletzung zu substantiieren vermochte. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser Hinsicht zu bestätigen und die Berufung insoweit unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. 9.