Mit ihrer Rüge, es habe sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt, weshalb die Parteientschädigung entsprechend herabzusetzen sei, setzt die Berufungsklägerin im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, was unzulässig ist bzw. keine Ermessensverletzung belegt. Mit ihrer weiteren Rüge, die anwaltliche Vertretung sei gar nicht notwendig gewesen, verkennt die Berufungsklägerin zudem, dass über die Notwendigkeit der Vertretung bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu befinden ist (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5; Hofmann/Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 13 zu Art. 105).