Die Parteien reichten alsdann je schriftliche Schlussvorträge ein. Ihr Urteil begründete die Vorinstanz auf dreissig Seiten den Verhältnissen angepasst umfassend. Dass die Vorinstanz diesen nicht unerheblichen Aufwand bei der Festlegung der Parteientschädigung mitberücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Mit ihrer Rüge, es habe sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt, weshalb die Parteientschädigung entsprechend herabzusetzen sei, setzt die Berufungsklägerin im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, was unzulässig ist bzw. keine Ermessensverletzung belegt.