Der Streitwert der Angelegenheit belief sich auf CHF 14'860.75 und lag über der Hälfte des vorliegend einschlägigen Streitwertrahmens (vgl. E. 8.1 hievor). Von einem mittleren, durchschnittlichen Verfahren – wie die Berufungsklägerin geltend macht – ist rein gestützt auf den Streitwert nicht zwingend auszugehen. Zumindest verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie im Ergebnis nicht von einem durchschnittlichen Verfahren ausgeht. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel sowie eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung durch. Die Parteien reichten alsdann je schriftliche Schlussvorträge ein.