8.2 Die Vorinstanz hat den von der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Parteikostenersatz von CHF 12'000.00 auf das zulässige Maximum des ordentlichen Gebührenrahmens von CHF 6'000.00 gekürzt bzw. entsprechend festgelegt (angefochtener Entscheid, E. 6.2). Dass die Vorinstanz damit ihr weites Ermessen bei der Festlegung der Parteientschädigung verletzt hätte, vermag die Berufungsklägerin nicht darzutun. Der Streitwert der Angelegenheit belief sich auf CHF 14'860.75 und lag über der Hälfte des vorliegend einschlägigen Streitwertrahmens (vgl. E. 8.1 hievor).