8.1 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232] beträgt die Anwaltsentschädigung in Zivilverfahren vor erster Instanz bei einem Streitwert über CHF 5'000.00 bis 20'000.00 zwischen CHF 1'000.00 bis 6'000.00.