Entschädigung von nicht bezogenen Ferien-, Feier- und Ruhetagen somit unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 8. Die Berufungsklägerin wendet sich abschliessend gegen die vorinstanzlich festgelegte Parteikostenentschädigung, wobei sie sich einzig gegen die vorinstanzliche Festlegung der Honorarpauschale und nicht gegen die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der Barauslagen richtet.