7.2 Die Erwägungen der Vorinstanz berücksichtigen die prozessual eingebrachten Vorbringen der Parteien, würdigen die vorhandenen Beweise – insbesondere unter Einschluss der gerichtlichen Zeugenbefragung – eingehend und gründlich, nennen die angewandten rechtlichen Bestimmungen und begründen ausführlich, dass und weshalb ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien-, Feierund Ruhetage zugunsten der Berufungsbeklagten besteht.