Diese würden per Ende des Arbeitsverhältnisses im August 2022 14.67 nicht bezogene Ferientage ausweisen, weswegen die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die von ihr behaupteten, per Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogenen 14.67 Ferientage zu entschädigen habe. Gestützt auf die Lohnangaben und die Vorgaben im L-GAV errechnete die Vorinstanz einen von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu zahlenden Entschädigungsanspruch von CHF 3'072.30. In analoger Weise und mit analoger Begründung ging die Vorinstanz bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs für nicht bezogene Feiertage (angefochtener Entscheid, E. 3.5.3) und für nicht bezogene Ruhetage (a.a.O., E. 3.6.3)