7.1 Die Vorinstanz erwägt zu den Ferientagen (angefochtener Entscheid, E. 3.4.3), der Ferienanspruch der Berufungsbeklagten ergebe sich einerseits aus der unbestrittenen Dauer des Arbeitsverhältnisses und andererseits aus dem L-GAV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es daher an der Berufungsklägerin gewesen zu beweisen, dass die Berufungsbeklagte sämtliche Ferientage, auf welche sie gestützt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den L-GAV Anspruch hatte, bezogen habe. Diesen Beweis habe die Berufungsklägerin nicht einmal angetreten.