Namentlich stützte sich die Vorinstanz auf die Stundenlisten in Klagebeilage (KB) 24, von welchen die gerichtlich befragte Zeugin – die direkte Vorgesetzte der Berufungsbeklagten und Hilfsperson der Berufungsklägerin – bestätigt habe, dass es sich hierbei um Stundenlisten gehandelt habe, wie sie von der Berufungsklägerin jeweils ausgedruckt und den Mitarbeitern zugestellt oder übergeben worden seien. In der vorliegenden Berufung wird geltend gemacht, einzig die Berufungsbeklagte habe Stundenlisten beigebracht und es sei nicht erstellt, woher die Listen stammen sollten (act. 2.1 II. Ziff.