6.2 Entgegen der Berufung legt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sodann ausführlich dar, auf welche Stundenlisten sie sich bei der Beurteilung der Überstundenentschädigung stützte und weshalb sie dies tat (a.a.O. E. 3.3.3). Namentlich stützte sich die Vorinstanz auf die Stundenlisten in Klagebeilage (KB) 24, von welchen die gerichtlich befragte Zeugin – die direkte Vorgesetzte der Berufungsbeklagten und Hilfsperson der Berufungsklägerin – bestätigt habe, dass es sich hierbei um Stundenlisten gehandelt habe, wie sie von der Berufungsklägerin jeweils ausgedruckt und den Mitarbeitern zugestellt oder übergeben worden seien.