Seite 13 von 20 zur Überstundenentschädigung nach Massgabe der Kriterien von Art. 15 Abs. 7 L-GAV zu beurteilen, mithin anhand des Überschreitens der dort genannten Bruttolohnschwelle sowie des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung, wie es die Vorinstanz getan hat. Dass damit im Ergebnis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in höherer, leitender Position betroffen sind, ist lediglich eine Folge der Erfüllung dieser Kriterien. Die Art der ausgeführten Arbeit ist dagegen gerade kein Kriterium. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.