Die Berufungsklägerin bestreitet weder, dass die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung im L-GAV anwendbar gewesen wäre, noch dass die Berufungsbeklagte entgegen den Feststellungen der Vorinstanz die Bruttolohnschwelle überschritten hätte. Auch bringt die Berufungsklägerin nicht vor, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine allenfalls abweichende Regelung der Überstundenentschädigung bestanden hätte. Der Begriff der «leitenden Angestellten» ist im Übrigen so kein Begriff von Art. 15 L-GAV. Vielmehr sind abweichende Regelungen