6.1.3 Die Berufungsklägerin stellt der schlüssigen vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. In rein appellatorischer Weise hält sie dafür, dass die Berufungsbeklagte eine leitende Angestellte gewesen sei. Dass die Vorinstanz Art. 15 Abs. 7 L-GAV zu Unrecht angewendet hätte, wird jedoch nicht vorgebracht. Die Berufungsklägerin bestreitet weder, dass die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung im L-GAV anwendbar gewesen wäre, noch dass die Berufungsbeklagte entgegen den Feststellungen der Vorinstanz die Bruttolohnschwelle überschritten hätte.