6.1.2 Die Vorinstanz bezieht sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 15 Abs. 7 L-GAV, wonach mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mindestens CHF 6’750.00 betrage, die Überstundenentschädigung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden kann. Die Vorinstanz erwägt dazu, dass die Berufungsbeklagte die Lohnschwelle klar nicht erreicht habe und – selbst wenn sie dies getan hätte – keine schriftliche Vereinbarung zur Überstundenentschädigung bestanden habe. Die Vorinstanz stützte sich deshalb bei der Beurteilung der Überstundenentschädigung auf die allgemeine Regelung gemäss Art. 15 Abs. 1 bis 6 L-GAV.