6.1.1 In der Berufung wird dazu ausgeführt (act. 2.1 II. Ziff. 18), dass die Vorinstanz zunächst verkenne, dass die Berufungsbeklagte als leitende Angestellte zu qualifizieren sei. Bei der Qualifikation sei nicht die lohnmässige Schwelle entscheidend, sondern die Art der ausgeführten Arbeit. Die Berufungsbeklagte sei Küchenchefin gewesen.