Die Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten daher im September 2022 für 24 Tage 88 % des darauf entfallenden Lohns zu zahlen, was einen Betrag von CHF 4'423.46 ergebe. Da die Berufungsbeklagte klageweise nur eine Auszahlung von CHF 4'423.15 beantragt habe, sei ihr dieser Betrag zuzusprechen. Da sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung zu den Erwägungen der Vorinstanz nicht äussert bzw. ihre Äusserung zu diesem Punkt, wie vorerwähnt, an der Sache vorbeigehen, ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten und hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt sein Bewenden. 6. Der nächste Streitpunkt betrifft die Überstunden. 6.1