Seite 12 von 20 % arbeitsunfähig gewesen. Die Berufungsklägerin habe gestützt auf den L-GAV auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus während der Dauer der Aufschubzeit von 60 Tagen 88 % des vereinbarten monatlichen Bruttolohns zu zahlen. Die Aufschubzeit habe im September 2022 noch 24 Tage betragen. Ab dem 25. September 2022 habe die Krankentaggeldversicherung Taggeldleistungen erbracht. Die Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten daher im September 2022 für 24 Tage 88 % des darauf entfallenden Lohns zu zahlen, was einen Betrag von CHF 4'423.46 ergebe.