Während einer Aufschubzeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr habe der Arbeitgeber 88 % des Bruttolohns zu zahlen. Diese Leistungen seien auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende ende. Die Berufungsbeklagte sei unbestrittenermassen vom 27. Juli bis 31. Dezember 2022 krankheitsbedingt zu 100