Vielmehr geht bzw. ginge es um die Frage, ob die Berufungsklägerin über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (vgl. E. 3 hievor) auch im September 2022 eine Lohnfortzahlungspflicht trifft. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Berufungsklägerin unterstehe als Gastgewerbebetrieb dem L-GAV, welcher vorschreibe, dass der Arbeitgeber zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen habe, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 % des Bruttolohns zahle. Während einer Aufschubzeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr habe der Arbeitgeber 88 % des Bruttolohns zu zahlen.