Anschliessend habe die Versicherungslösung gegriffen, die gemäss Vorgaben des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GAV) die geschuldeten Leistungen übernommen habe, weshalb eine Differenz nicht gegeben sei. Damit verkennt die Berufungsklägerin den springenden Punkt, denn es geht bei der betreffenden Streitfrage nicht darum, ob die Berufungsbeklagte den Lohn für Juli und August 2022 vollumfänglich erhalten hat, was – insofern zutreffend – unstrittig ist. Vielmehr geht bzw. ginge es um die Frage, ob die Berufungsklägerin über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (vgl. E. 3 hievor) auch im September 2022 eine Lohnfortzahlungspflicht trifft.