Bezüglich des Streitpunktes «Lohnersatz bei Krankheit» führt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung einzig aus (act. 2.1 II. Ziff. 16 f.), die Vorinstanz missachte die Aussage der Berufungsbeklagten, welche bestätigt habe, ihren Lohn für Juli und August 2022 vollumfänglich erhalten zu haben. Anschliessend habe die Versicherungslösung gegriffen, die gemäss Vorgaben des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GAV) die geschuldeten Leistungen übernommen habe, weshalb eine Differenz nicht gegeben sei.