Somit bleibt es beim Vorgehen der Vorinstanz, die Entschädigung der geleisteten Stunden auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen zu bemessen (vgl. E. 4.1 in fine hievor). Diese Bemessung bzw. Berechnung ergab, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten nach Abzug des für den Monat März 2022 bereits bezahlten Betrages und unter Berücksichtigung des Dispositionsgrundsatzes CHF 387.85 (brutto) nachzuzahlen hat. Zur konkreten Berechnung gestützt auf die Konditionen des Arbeitsvertrags bringt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nichts vor.