für anderes – insbesondere eine Bemessung nach den Konditionen des späteren Arbeitsvertrages – gebe es keine Nachweise. Das Vorgehen der Berufungsklägerin ist prozessual unzulässig und grenzt an Rechtsmissbrauch. Die Berufungsklägerin widerspricht nicht nur ihrer vorinstanzlich vertretenen Auffassung, die Stunden seien effektiv nicht geleistet worden («venire contra factum proprium», vgl. Lehmann/Honsell, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 43 zu Art. 2 u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_502/2016 vom 24.05.2017 E. 2.4), sondern übergeht auch, dass sie vorinstanzlich hinsichtlich der masslichen Berechnung ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen ist.