4.4 Die massliche Berechnung wiederum bzw. die Konditionen, gemäss welchen die Vorinstanz der Berufungsbeklagten folgend die Entschädigung für die 99.5 geleisteten Stunden bemass, hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Vielmehr hat sich die Berufungsklägerin darauf beschränkt, die geleisteten Stunden an sich zu bestreiten (vgl. E. 4.3 hievor). Erst in der Berufung macht sie geltend, dass der abgerechnete Lohn der Absprache der Parteien entsprochen habe bzw. entsprochen haben müsse; für anderes – insbesondere eine Bemessung nach den Konditionen des späteren Arbeitsvertrages – gebe es keine Nachweise.