des Gerichts) verwiesen wurde. In Seite 10 von 20 der besagten Ziff. 27 der Klageantwort wiederum wurde, wie gesagt, bestritten, dass die Berufungsbeklagte überhaupt die geltend gemachten Stunden geleistet habe. Mithin wurde gerade nicht die massliche Berechnung der Stundenentschädigung bestritten, sondern die geleisteten Stunden an sich (in der Diktion der Berufungsklägerin das «Basisproblem»). Somit erweisen sich die vorinstanzlichen