4.3 In der Klageantwort vom 12. September 2023 (VI-act. 03.01) wurde in Ziff. 27 zu den Ausführungen der Klage unter den Ziff. 29 bis 37 ausgeführt, die Klägerin (= die Berufungsbeklagte) habe zu beweisen, dass die Stunden, die sie entgolten haben wolle, von ihr effektiv geleistet worden seien. Die Beklagte (= Berufungsklägerin) bestreite dies, weshalb es am Rechtsgrund für die Forderung fehle. In Ziff. 28 der Klageantwort führte die Berufungsklägerin aus, die Berechnungen, welche die Berufungsbeklagte anstelle, würden unterstellen, dass es eine grosse Präzision gebe. Nur würde sich das Basisproblem früher zeigen, wobei auf die vorstehende Ziff. (27, Anm. des Gerichts)