Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 5A_747/2020 vom 29.06.2021 E. 3.2.4). Auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien die wesentlichen Behauptungen und Bestreitungen selbst vorzubringen und die Beweismittel zu nennen (Stephan Mazan, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 10 zu Art. 247). Das Gericht ermittelt nicht aus eigenem Antrieb.